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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1.1 Für unsere Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch
künftige, gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sie werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung, spätestens mit
der Annahme unserer Leistungen, anerkannt. Abweichende
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.2 Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit
widersprochen. Dieser Widerspruch bleibt aufrechterhalten, auch wenn
uns Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers übermittelt
werden und wir gleichwohl ohne erneuten Widerspruch gegen die
Bedingungen unseres Auftraggebers liefern. Erklärungen unserer Vertreter
und Mitarbeiter des Außendienstes werden für uns erst rechtsverbindlich,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Diese sind nicht zum
Inkasso berechtigt.
1.3 Für alle Werk- und Lieferverträge gelten die Bestimmungen der VOB/B
in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
1.4 Sollten aus irgendeinem Grund einzelne Bestimmungen unserer
Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen hiervon nicht berührt.
§ 2 Angebot, Auftragsannahme und geliefertes Material
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt worden sind. Als Auftragsbestätigung gelten auch Lieferschein
und Rechnung.
2.3 Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung
ab, so ist die Auftragsbestätigung maßgeblich, es sei denn, der
Auftraggeber widerspricht dieser vor der Lieferung, spätestens jedoch
innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Auftragsbestätigung.
2.4 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig
frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers zu übergeben oder werden
durch uns erstellt. Produktionsunterlagen (z. B. Zeichnungen und
Maßangaben) werden dem Angebot beigefügt und werden
Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber hat die Anlagen zu prüfen.
Anschlagrichtungen, Farben und Ausführungen sind 3 Tage vor
Produktionsfreigabe zu beanstanden/ zu korrigieren.
2.5 Wir sind nicht verpflichtet, die Ware auf Beschaffenheit zu prüfen;
irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt, es sei
denn, dass die Mängel offensichtlich waren.
2.6 Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder
Gegenstände ganz oder teilweise bei Nachunternehmen anfertigen zu
lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt
werden. Im Verhältnis zu Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB
sind, haften wir für Schäden und Verluste, die bei Nachunternehmen
auftreten, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur bis zur Höhe
unserer Ansprüche gegen den Nachunternehmer. Transporte von und zu
Nachunternehmen erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers.
§ 3 Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk; daneben wird die am Liefertag
geltende gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
3.2 Bemusterungen und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst
sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag, für die die Muster oder
Vorarbeiten vorgesehen sind, nicht erteilt wird oder diese erst nach
Vertragsschluss anzufertigen sind. Das gleiche gilt für jede im Vertrag nicht
vorgesehene Leistung. Die Vergütungspflicht wird dem Auftraggeber vor
Ausführung angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist
offensichtlich.
3.3 Liegen zwischen Vertragsschluss und Liefer-/Fertigstellungstermin
mehr als vier Monate und haben sich die Preise für Rohmaterial und
Hilfsstoffe, Löhne und Gehälter, Frachten, Zölle, Abgaben u. a. erhöht, so
dass sich die Herstellpreise für die Lieferungen oder die Montagepreise
verteuern, sind wir zu entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt. Eine
Preiserhöhung ist dem Auftraggeber vorher mitzuteilen. Dieser kann
innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Mitteilung der
Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die
Wahl zwischen dem Rücktritt vom Vertrag oder die Erfüllung des Vertrages
zum ursprünglich vereinbarten Preis. Wir müssen dem Auftraggeber
unsere Entscheidung unverzüglich bekannt geben. Erklären wir den
Rücktritt vom Vertrag, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers
ausgeschlossen.
3.4 Anfallende Stundenlohnarbeiten werden von uns in Höhe von netto
55,00 €/Mannstunde berechnet.
3.5 Bei vom Auftraggeber veranlassten Abweichungen vom Auftrag oder
Ausführungsveränderungen und zusätzlichen Leistungen sind wir
berechtigt, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Beseitigung von
Schäden, die durch Fremdverschulden, Witterungseinflüsse, Feuer und
sonstige Umstände zustande gekommen sind, wird nur gegen gesonderte
Berechnung durchgeführt.
§ 4 Gefahrtragung
4.1 Ist nur die Lieferung geschuldet, so geht die Gefahr für den
Liefergegenstand auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand
das Lieferwerk verlassen hat oder durch uns an den Spediteur oder
Frachtführer übergeben wird, auch wenn unsere Preise frachtfrei, FOB
oder CIF gestellt sind. Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber auf
dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn freie Anlieferung
vereinbart ist. In diesem Fall wird der Liefergegenstand in einer
geschlossenen Ladung frei Haus des Auftraggebers geliefert. Dieser hat für
eine sofortige Entladung zu sorgen.
4.2 Ist die Lieferung und die Montage von Fenstern, Türen, Rollläden etc.
oder nur die Montage von solchen Bauelementen geschuldet, so geht die
Gefahr für die gelieferten Gegenstände am Tage der Lieferung und
Montage auf den Auftraggeber über.
4.3 Liefer-/Fertigstellungstermine sind nur gültig, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Geraten wir mit unserer Leistung
in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. §§
361 BGB, 367 HGB bleiben unberührt. Ersatz des Verzugsschadens wird bei
Auftraggebern, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, grundsätzlich nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits geleistet, es sei denn, es
handelt sich um die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten.
4.4 Kann bei zugesagter Liefer-/Fertigstellungszeit aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, die Arbeit nicht wie vereinbart begonnen werden
oder muss die Arbeit unterbrochen werden oder liegt eine sonstige von uns
nicht verschuldete Behinderung in der Ausführung unserer Leistung vor, so
verlieren vorher vereinbarte Terminabsprachen ihre Gültigkeit.
4.5 Bei Streik, Betriebsstörungen oder anderen Fällen höherer Gewalt,
auch bei unseren Nachunternehmern, oder bei von uns nicht
verschuldeten Liefer- oder Montagestörungen sind wir nach unserer Wahl
von der Verpflichtung zur Lieferung oder Montage ganz oder nur für die
Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch
dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits
entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teillieferungen/-
Ieistungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
4.6 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung/Leistung nicht zum vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er die von der Lieferung/Leistung
abhängigen Zahlungen zu leisten, als ob die Lieferung/Leistung erfolgt
wäre. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers bei Dritten einzulagern, soweit wir den Liefergegenstand
nicht ohne Beeinträchtigung unseres Betriebes bei uns aufbewahren
können.
§ 5 Zahlungen
5.1 Wir sind berechtigt, bei Abschluss der uns beauftragten Leistungen eine
Auszahlung in Höhe von 50 % der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Mit
der Materiallieferung sind vom Auftraggeber mindestens 80 % der
Auftragssumme zu zahlen. Mit Beginn und während der Montage können
weitere Abschlagszahlungen bis 95% angefordert werden. Geleistete
Anzahlungen werden angerechnet.
5.2 Unsere Rechnungen sind nach Erhalt spätestens nach erfolgter bzw. zu
Unrecht verweigerter Abnahme zur sofortigen Zahlung ohne jeden Abzug
fällig. Verzug tritt 5 Tage nach Erhalt der Rechnung und eingetretener
Fälligkeit ein.
5.3 Bundesbankfähige Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung
erfüllungshalber angenommen. Bei Wechselzahlung ist ein Skontoabzug
unzulässig. Bankspesen und alle anderen mit dem Wechsel verbundenen
Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind uns unverzüglich zu
erstatten.
5.4 Kommt der Auftraggeber mit nur einer Zahlung in Verzug, werden
Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder lehnt die Bank zum Diskont
eingereichte Wechsel ab, so werden alle offenen Rechnungen
einschließlich aller noch ausstehenden Wechsel auf einmal fällig.
5.5 Die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht uns gegenüber ist nur
mit oder wegen einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung zulässig.
5.6 Bei Überschreitung der vereinbarten oder in der Rechnung
angegebenen Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % per
anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu
berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
5.7 Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des
Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die
Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage
stellen, berechtigen uns, die Lieferung/Leistung zu verweigern oder
Vorkasse zu verlangen. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.
§ 6 Abnahme
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Lieferungen und Leistungen
unverzüglich nach deren Fertigstellung abzunehmen.
6.2 Wird von keinem der Vertragspartner eine förmliche Abnahme
verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Die
Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber den
montierten Gegenstand bestimmungsgemäß ohne schriftlichen Vorbehalt
verwendet.
6.3 Nimmt der Auftraggeber den Liefergegenstand nicht entgegen oder
verweigert er unberechtigt die Abnahme unserer Leistungen, so haftet er
für alle von ihm hierdurch veranlassten Mehrkosten.
§ 7 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
7.1 Die Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen materialund
verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität
ausgeführt. Muster stellen immer nur die durchschnittliche Art und
Beschaffenheit der Leistung dar, soweit sie nicht schriftlich als verbindlich
vereinbart sind.
7.2 Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach
Entgegennahme des Liefergegenstandes schriftlich unter genauer
Bezeichnung der Beanstandung zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, so
muss unverzüglich, spätestens jedoch 7 Werktage nach Entdeckung gerügt
werden. §§ 377, 378 HGB finden Anwendung, es sei denn, der Auftraggeber
ist kein Kaufmann im Sinne des HGB.
7.3 Ungeachtet der Mängelrüge ist der Liefergegenstand anzunehmen und
sachgemäß zu lagern. Es ist uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben,
die gegebenenfalls auch in Form einer Ersatzlieferung erfolgen kann.
7.4 Bei unmöglicher oder fehlgeschlagener Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erhält der Auftraggeber nach seiner Wahl die Möglichkeit,
den Vertrag rückgängig zu machen oder eine Herabsetzung der Vergütung
zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn wir nicht spätestens 3 Monate nach
Erhalt der Mängelrüge mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
begonnen haben.
7.5 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen
Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere Haftung beruht
auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft des Liefergegenstandes. Für Schäden und Verunreinigungen
am Liefergegenstand, die nach der Abnahme durch Dritte oder durch
unsachgemäße Behandlung und Pflege entstehen, haften wir nicht.
7.6 Mängel eines Teils der Lieferung/Leistung berechtigen nicht zur
Beanstandung der ganzen Lieferung/Leistung.
7.7 Ergeben sich auf Grund der Beschaffenheit des Baukörpers erhebliche
Schwierigkeiten für die Herstellung oder die Montage des
Liefergegenstandes, die uns bei Vertragsschluss weder bekannt sind, noch
hätten bekannt sein müssen, so sind wir berechtigt, die dadurch
entstehenden Mehrkosten zu berechnen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Im letzten Fall sind die bereits erbrachten Leistungen zu
vergüten. Der Auftraggeber hat uns rechtzeitig schriftlich darauf
hinzuweisen, wenn Schwierigkeiten für die Herstellung oder den Einbau
des Liefergegenstandes zu erwarten bzw. dem Auftraggeber bekannt sind,
da wir sonst keine Haftung für eventuelle Schäden übernehmen können.
7.8 Die Verjährung beträgt für unsere Lieferungen und Leistungen generell
zwei Jahre mit Ausnahme der Fälle, für die nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB die
gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt. Die Verjährungsfrist
beginnt ab dem Liefertag oder dem Tag der Abnahme. Für Kaufverträge,
wie die Lieferung von Ersatzteilen etc. gilt ebenso eine Gewährleistung von
sechs Monaten. Für die Lieferung und Montage von gebrauchten
Liefergegenständen wird, ausgenommen die Haftung für zugesicherte
Eigenschaften und grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden, keine
Gewährleistung übernommen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Liefergegenstand und die von uns verarbeiteten oder
umgebildeten Gegenstände, an denen wir gemäß § 950 Abs. 1 BGB
Eigentum erworben haben, bleiben bis zur vollständigen und endgültigen
Bezahlung unserer sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Bei Zahlung
mit Wechsel und Schecks erstreckt sich dieser Vorbehalt bis zur
endgültigen Einlösung. § 951 BGB findet im Verhältnis des Auftraggebers
zu uns keine Anwendung. Der Auftraggeber ist berechtigt, unsere unter
Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu benutzen, zu verarbeiten, zu
verbinden und/oder seinerseits unter entsprechendem
Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten weiterzuveräußern. Hierdurch
erwerben wir Miteigentum. Unser Miteigentum an diesen Gegenständen
erstreckt sich auf den anteiligen Wert, der sich für diese Liefergegenstände
einschließlich etwaiger Werklohnleistungen aus unseren Rechnungen
ergibt. Der Auftraggeber tritt hiermit im Voraus alle Rechte und
Sicherungen aus der Verarbeitung, Veräußerung oder sonstigen
Weitergabe unseres Vorbehaltseigentums, insbesondere auf den Kaufpreis
oder auf die sonstige Gegenleistung gegen den Dritten mit der Maßgabe
ab, dass die jeweils noch nicht bezahlte Kaufpreisforderung oder sonstige
Gegenleistung vorrangig in Höhe unserer Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung im Voraus auf uns übergehen. Wir nehmen diese
Abtretung hiermit an. Soweit unser Eigentum verarbeitet worden ist,
erwerben wir die Rechte und Ansprüche gegen den Dritten vorrangig im
Wert unserer verarbeiteten Lieferung gemäß unseren Rechnungen.
8.2 Der Auftraggeber hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die
Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden
ausreichend zu versichern. Der Abschluss des Vertrages ist uns auf
Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche werden in Höhe des
uns geschuldeten Betrages schon jetzt an uns abgetreten.
8.3 Sämtliche erworbenen oder abgetretenen Rechte und Sicherungen
dienen zur Absicherung unserer in Absatz 8.1 beschriebenen Forderungen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderung
insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.4 Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns jede
Weiterveräußerung oder Verarbeitung unseres Vorbehaltseigentums
unter Angabe des Namens und Anschrift des Abnehmers oder
Auftraggebers mitzuteilen und den Abnehmer oder Auftraggeber von der
erfolgten Abtretung und von unserem Eigentum zu benachrichtigen. Wir
sind berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen.
8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen
uneingeschränkte Auskunft u. a. über Bestand und Verbleib unseres
Liefergegenstandes zu geben. Verletzt der Auftraggeber eine dieser
Verpflichtungen, so können wir die Rechte geltend machen, die uns beim
Zahlungsverzug des Auftraggebers zustehen.
8.6 Solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, ist er berechtigt, die an uns abgetretenen Rechte und
Ansprüche im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
geltend zu machen. Liegt ein Fall der Ziffer 5.6 vor, so erlischt das Recht des
Auftraggebers zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf oder sonstigen
Weitergabe unserer Lieferung und Geltendmachung abgetretener
Ansprüche. Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind
unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto unserer Firma
treuhänderisch zu belegen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiter
verpflichtet, unser Eigentum unverzüglich gekennzeichnet auszusondern
und uns eine Aufstellung hierüber zu übersenden. Wir sind berechtigt,
unser Eigentum herauszufordern, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom
Vertrag erklärt wird.
8.7 Bei einem Kontokorrent gelten unsere Ansprüche im Rahmen unseres
Eigentumsvorbehalts selbstständig und gehen auch durch eine Saldierung
nicht unter.
8.8 Der Auftraggeber darf unseren Liefergegenstand nicht zur Sicherheit
übereignen, verpfänden oder an Dritte weitergeben, mit denen der
Auftraggeber ein Abtretungsverbot der gegen sie entstehenden Forderung
vereinbart hat. Von Pfändungen Dritter hat er uns unverzüglich Nachricht
zu geben.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1 Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird
als Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen
– Kassel vereinbart.
9.2 Der Gerichtsstand Kassel wird auch gegenüber Nichtkaufleuten für den
Fall vereinbart, dass die in Anspruch zu nehmende Partei nach
Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz und der
gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: April 2016
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